A-Jugend 09/10 SFD 1919 e.V.
  Jugendordnung
 

  

JUGENDORDNUNG

für die

Sportfreunde 1919 Düren  e.V.

     -Fußball-Jugendabteilung-

 

              Fassung vom 30.3.2007

 

 

 

 

                                                                    § 1

                                                  Name und Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglieder der Jugendabteilung der Sportfreunde 1919 Düren e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendabteilung.

 

 

    

                                                                   § 2

                                                              Aufgaben

 

 

Die Jugendabteilung Sportfreunde 1919 Düren führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

 

a).        Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b).        Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung   und Lebensfreude.

c).        Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung

d).        Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

e).        Pflege der internationalen Verständigung

 

       

                                                                 § 3

                                                               Organe

 

 

Organe der Jugendabteilung  sind der Vereinsjugendtag, der Vereinsjugendausschuss

 

 

 

 

 

 

                                                                  § 4

                                                      Vereinsjugendtag

 

 

a)

Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der

Jugend  der Sportfreunde 1919 Düren e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung, die das 14.Lebensjahr vollendet und das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  Die Altersgrenze gilt nicht für die gewählten oder berufenen Mitarbeiter. Mitglied der Vereinsjugendtage sind auch Erziehungsberechtigte, deren Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ,in Bezug auf das Stimmrecht der Erziehungsberechtigten ist §4 f zu beachten.

 

b)

Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

 

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplans

4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses

5. Wahl des Vereinsjugendausschusses

6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-Stadtebene, zu denen der Verein   Delegationsrecht hat

7. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

c)

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährlich statt. Er wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evt. Anträge durch Aushang  einberufen.

Auf  Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von (zwei ) Wochen mit einer Ladungsfrist von (sieben) Tage stattfinden.

d)

Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten

Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.

e)

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f)

Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14.Lebensjahr vollendet haben,  haben je eine nicht übertragbare Stimme.

Erziehungsberechtigte haben je eine übertragene Stimme, wenn sie ein Kind haben, das das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Mitglied der Jugendabteilung ist.

 

 

 

 

                                                              

                                                                  § 5

                                                  Vereinsjugendausschuss

 

 

a)

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

1. dem/der Jugendleiter/in

2.  dem/der stellvertretende/r Jugendleiter/in

3.dem/der  Geschäftsführer/in

4. dem/der stellvertretenen Geschäftsführer/in

5. dem/der Kassierer/in

6. dem/der stellvertretenen Kassierer/in

7. dem/der sportlichen Leiter/in

8. Beisitzern

9. Jugendvertretern, die am Tag der Wahl noch Jugendspieler sind.

 

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

 

 

b)

Der/Die Jugendleiter/in, der/die Geschäftsführer/in, der/die Kassierer/in und der /die sportliche Leiter/in bilden den geschäftsführenden Vorstand undvertreten die Interessen der Jugendabteilung  nach innen und außen.

Sie führen die Geschäfte des Vereinsjugendausschusses zwischen dessen Sitzungen, bereiten deren Sitzungen vor und bearbeiten Vorlagen und Konzepte.

 

Der Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vereinsvorstands. Er wird vom sportlichen Leiter vertreten.

c)

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d)

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wählbar.

 

e)

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der

Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

f)

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden  eine Sitzung binnen 2

Wochen einzuberufen.

g)

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er

entscheidet über die Verwendung die der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 Aufgaben des Vereinsjugendausschusses sind weiter:

1. Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit, sowie Vorbereitung von Anträgen der    Vereinsjugend an Gesamtverein

2. Führung der Jugendkasse

3. Einsetzen von Unterausschüssen für zeitlich begrenzte Aufgaben

4. Umsetzung von Beschlüssen des Vereinsjugendtags

5. Gewinnung von weiteren Mitarbeiter(innen) für die Jugendarbeit

 

h)

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss

Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

                                                                  

                                                                    § 6

                                                Wettkampf und Spielordnung

 

 

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Jugendspielordnung des Fußballverbandes Mittelrhein e.V.  Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

 

                                                                

                                                                   § 7

                                           Jugendordnungsänderungen

 

 

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.

Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

                                                                  

                                                                     § 8

 

 

Die Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zur Hauptsatzung des Vereins stehen.

 

 

                                                                     

                                                                     §9 

 

 

Ändert der Vereinsjugendtag die Jugendordnung ab, so wird die abgeänderte Jugendordnung erst nach Zustimmung des erweiterten Vorstands des Vereins wirksam. Verweigert der erweiterte Vorstand seine Zustimmung, so entscheidet eine zwingend einzuberufene Mitgliederversammlung des Vereins, ob die Änderung der Jugendordnung zulässig und wirksam ist.

 

 

 

 

Diese Jugendordnung wurde auf dem ordentlichen Vereinsjugendtag am 30.März 2007 in seiner jetzigen Form abgeändert   und vom Vereinsvorstand  bestätigt.

 
 
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